Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Schmidt-Strahl GmbH
In der Loh 39
40668 Meerbusch

Vertreten durch:

Geschäftsführer:
Dipl.Ing. (FH) Christian Broyer

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 2150 70010
Telefax: +49 (0) 2150 700155
E-Mail: info@schmidt-strahl.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Neuss
Registernummer: HRB 16520

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 164209389

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Dipl.Ing. (FH) Christian Broyer
Schmidt-Strahl GmbH
In der Loh 39
D-40668 Meerbusch

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Urheberrecht

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Bildnachweise

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AGB

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerbliche oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

3) Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.

4) Auftragnehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen ist die Schmidt-Strahl GmbH in 40668 Meerbusch, In der Loh 39.

5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder sonstige vertragliche Bestimmungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch den Auftragnehmer schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss

1) Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

2) Mit der Bestellung einer Leistung oder Warenlieferung (nachfolgend Leistung) erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung oder Lieferung an den Auftraggeber erklärt werden.

3) Bestellt der Auftraggeber die Leistung auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4) Im Auftragsbestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Leistungstermin angegeben.

5) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen des Auftragnehmers enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Vornahme von Konstruktionsänderungen – sofern keine Lieferung nach Zeichnung oder Angaben des Bestellers erfolgt – behält sich der Auftragnehmer vor.

6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und Zurückbehaltungsrechte

1) Der Preis und die Nebenkosten, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten werden für die jeweiligen Leistungen schriftlich als Euro-Nettobeträge vereinbart. Neben dem Preis/Vergütung und den Nebenkosten ist zuzüglich die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer zu zahlen. Preisangaben im Auftragsbestätigungsschreiben können auch durch Verweisung auf die beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.

2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, Abholung durch Auftraggeber ab Werk/Lager 40668 Meerbusch, In der Loh 39, ausschließlich Verpackung.

3) Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

4) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB der Auftraggeber automatisch, auch ohne gesonderte Mahnung, in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

5) Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4. Liefertermine und Gefahrübergang

1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Auftragnehmer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

4) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

5. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaig bestehenden Kontokorrentverhältnis, bezahlt sind.

2) Der Auftraggeber ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber hiermit im Voraus an den Auftragnehmer ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind unzulässig.

3) Der Auftraggeber wird ermächtigt, die Forderungen trotz Abtretung einzuziehen. Der Auftragnehmer bleibt zwar zur selbständigen Einziehung der Forderung berechtigt, verzichtet jedoch hierauf, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder die Zahlungen eingestellt werden. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und ihm sämtliche für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

6. Gewährleistung

1) Der Auftraggeber hat sofort nach Eingang des Liefergegenstandes diesen sorgfältig zuprüfen und erkennbare Mängel am Liefergegenstand und Transportschäden dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln ist die Anzeige an den Auftragnehmer sofort bei Entdeckung des Mangels vorzunehmen.

2) Der Auftragnehmer leistet bei ordnungsgemäßer Mängelanzeige durch den Auftraggeber für Mängel an der gelieferten Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache, Nachbesserung oder Neuherstellung.

3) Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4) Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dgl. ergeben. Unwesentliche farbliche Abweichungen bzw. technische Änderungen gegenüber Mustern können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden.

6) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt

nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

7) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

8) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht.

7. Haftungsbeschränkungen

1) Schadensersatzansprüche und Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und sonstige Ersatzansprüche sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt oder wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.

2) Jede Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf den nach der Art der Leistung oder des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, maximal in Höhe des vereinbarten Preises oder Vergütung oder Lizenzgebühr. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

8. Urheberrechte

1) Das Urheberrecht des Auftragnehmers an den von ihm erstellten Werken, wie Konstruktionszeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder sonstige geistige Werke und Softwareprogrammen, liegt allein beim Auftragnehmer. Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung und/oder eine sonstige Verwertung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber außerhalb der innerbetrieblichen und vertragsgemäßen Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers. Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber in Konzern-, Schwester-, Tochter und/oder Muttergesellschaft bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

2) Der Auftraggeber sichert zu, dass an den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Dritt- oder Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht bestehen und der Auftragnehmers diese Unterlagen bei der Abwicklung des Auftrages uneingeschränkt verwenden darf.

9. Schlussbestimmungen

1) Die Vertragsparteien vereinbaren für alle gemeinsamen Geschäftsbeziehungen und sämtliche daraus resultierenden Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Geschäftssitzes gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen aufgrund des Vertragsverhältnisses offen stehen. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Meerbusch. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die SteIle der unwirksamen Bestimmung tritt vielmehr eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags bzw. der Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

Stand: 04/12