Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Schmidt-Strahl GmbH mit unseren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist demnach der unternehmerische Kunde, Auftragnehmer ist die Schmidt-Strahl GmbH, In der Loh 39, 40668 Meerbusch.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen des Auftraggebers werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt. Insbesondere wird etwaigen Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragserteilung und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend (unverbindlich).
(2) Mit der Bestellung einer Ware oder Leistung (nachfolgend Leistung) erklärt der Auftraggeber verbindlich, den entsprechenden Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer kann das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch Ausführung der Lieferung/Leistung an den Auftraggeber.
(3) Bestellt der Auftraggeber die Leistung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail), wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Liefer- oder Leistungstermin angegeben.
(5) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder Farbtöne in Katalogen, Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers stellen branchenübliche Näherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktionsänderungen oder technische Weiterentwicklungen behält sich der Auftragnehmer jederzeit vor, sofern die gelieferten Produkte deren vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch eigene Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass eine nicht rechtzeitige Lieferung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist (insbesondere Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer). Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; bereits erhaltene Gegenleistungen werden im Falle des Rücktritts erstattet.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Alle Preise und Nebenkosten (insbesondere Verpackungs- und Transportkosten) werden für die jeweilige Leistung vor Vertragsschluss in Textform als Euro-Nettobeträge festgelegt oder in der Auftragsbestätigung bezeichnet. Zuzüglich zu den Preisen und Nebenkosten ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. Preisangaben in unserer Auftragsbestätigung können auch durch Verweis auf beim Auftragnehmer ausliegende aktuelle Preislisten oder Arbeitskataloge erfolgen.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk/Lager 40668 Meerbusch, In der Loh 39. Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind unmittelbar bei Zugang zur Zahlung fällig (sofern in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist). Individuelle Zahlungsziele oder bedingungen bedürfen der Schriftform.
(4) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die gesetzlichen Regelungen über den Verzug bleiben im Übrigen unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der gesetzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur in folgendem Umfang zu: Der Auftraggeber kann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht (§ 320 BGB). Für den Fall von Mängeln an der gelieferten Ware bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt – insbesondere kann er Zahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten, solange die Gegenleistung noch nicht ordnungsgemäß erbracht ist.
(7) Trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird der Auftragnehmer zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
4. Lieferzeit, Lieferverzug und Gefahrübergang
(1) Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Ansonsten gelten sie als unverbindliche Richttermine.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), behördliche Anordnungen oder ähnliche Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Vertragserfüllung nicht mehr zumutbar ist, kann er nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrag zurücktreten.
(3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Auftragnehmers zwecks Versendung verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber auf diesen über.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen (inklusive etwaiger Mehraufwendungen). In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Auftraggeber über.
5. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber dessen Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sämtliche Saldoforderungen aus einer etwa bestehenden laufenden Rechnung (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber hiermit im Voraus an den Auftragnehmer ab – in Höhe des Rechnungswertes (inkl. Umsatzsteuer) der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
(3) Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der gemäß Abs. 2 abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch wird der Auftragnehmer die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Greifen Dritte (z.B. durch Pfändung) auf die Vorbehaltsware zu, wird der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei allen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware.
6. Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie ggf. erbrachte Werkleistungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme sorgfältig zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Transportschäden sind uns dabei unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware in Ansehung solcher offensichtlichen Mängel als genehmigt (§ 377 HGB).
(2) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziff. 7) verlangen.
(3) Eine weitergehende Haftung auf Gewährleistung besteht nicht, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat. Insbesondere bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn sich der Fehler aus vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen oder Mustern ergibt. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- oder Leistungsmerkmalen der Produkte begründen ebenfalls keine Ansprüche des Auftraggebers, soweit sie die gewöhnliche Verwendung oder die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit der Ware nicht erheblich beeinträchtigen.
(4) Für Bauwerke und für Werkleistungen, deren Erfolg in der Planung oder Überwachung eines Bauwerks besteht, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. In allen anderen Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme der Werkleistung. Diese verkürzte Frist gilt nicht bei:
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers,
– arglistigem Verschweigen eines Mangels,
– schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
– Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
In den genannten Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(5) Garantien im Rechtssinne werden dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall – nicht gewährt. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt und gelten ausschließlich gegenüber dem Hersteller im dort vorgesehenen Umfang.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall (leicht fahrlässige Pflichtverletzung einer Kardinalpflicht) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
(2) In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – also sofern keine Kardinalpflicht betroffen ist – ist eine Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers (auch hier haftet der Auftragnehmer bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt). Soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haftet er ebenfalls unbeschränkt.
8. Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) An allen vom Auftragnehmer erstellten geistigen Leistungen oder Unterlagen – wie z.B. Planungsunterlagen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Softwareprogrammen, Dokumentationen – stehen dem Auftragnehmer die Urheberrechte bzw. gewerblichen Schutzrechte zu. Der Auftraggeber erhält hieran lediglich die Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber solche Werke nicht vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder außerhalb des eigenen Geschäftsbetriebs verwenden. Auch eine Weitergabe innerhalb verbundener Unternehmen des Auftraggebers (Konzern-, Tochter- oder Schwestergesellschaften) bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass an allen von ihm dem Auftragnehmer zur Auftragsdurchführung übergebenen Unterlagen, Materialien, Zeichnungen, Muster usw. keine Rechte Dritter bestehen, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Unterlagen im Rahmen der Auftragsdurchführung zu verwenden, und der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Rechtsverletzungen insoweit frei.
9. Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. von dessen Ansprechpartnern ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Hierbei werden die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers auf seiner Website.
(2) Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten Dritter (z.B. von Mitarbeitern oder Endkunden des Auftraggebers) zur Vertragsdurchführung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass hierfür eine entsprechende Berechtigung besteht (etwa durch Einwilligung der Betroffenen oder eine anderweitige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO). Auf Anforderung wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in geeigneter Weise nachweisen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen der Betroffenen frei, die aus einer fehlenden Berechtigung der Datenübermittlung resultieren.
10. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sowie für die Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers in 40668 Meerbusch, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen seines Geschäftssitzes oder seiner Rechnungsanschrift dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, solange das Vertragsverhältnis besteht.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht (Meerbusch bzw. Düsseldorf). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt rückwirkend die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht zur Verfügung steht oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Vertragsparteien eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch diejenigen wirksamen Bestimmungen ausgefüllt, die die Parteien bei Kenntnis der Lücke vereinbart hätten.
Stand: 10/2025